Wie sieht die Gesetzeslage beim Besitz von Betäubungsmitteln aus?

Die Gesetzeslage beim Besitz von Betäubungsmitteln ist klar geregelt. Gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtmG) ist jeglicher Umgang mit Betäubungsmitteln ohne eine Genehmigung durch eine Behörde strafbar. Dass der Besitz einer geringen Menge für den Eigenbedarf laut Betäubungsmittelgesetz erlaubt ist, ist nicht korrekt. Das ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Jedoch sieht die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung bei dem Besitz geringer Mengen in den meisten Fällen ab.

Welche Maßnahmen werden laut Gesetzeslage beim Besitz von Betäubungsmitteln eingeleitet?

Gemäß Betäubungsmittelgesetz hat die Polizei die Pflicht, eine Strafverfolgung einzuleiten, wenn sie eine Person im Besitz von Betäubungsmitteln aufgreift. Dies führt gemäß der Gesetzeslage beim Besitz von Betäubungsmitteln zu einer vorläufigen Festnahme und einer körperlichen Durchsuchung. Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet sowie eine Mitteilung an die Führerscheinstelle herausgegeben. Die Wohnung der Person wird gemäß Gesetzeslage beim Besitz von Betäubungsmitteln durchsucht, um eventuell weitere Betäubungsmittel sicherzustellen.

Wann ist eine Einstellung des Verfahrens nicht möglich?

Die Staatsanwaltschaft kann in bestimmten Fällen nicht von einer Strafverfolgung nach Betäubungsmittelgesetz absehen. Dazu gehören der Handel mit Betäubungsmitteln oder wenn die Tat in Schulen, Jugendheimen oder ähnlichen Einrichtungen begangen wurde. Speziell da die Tat in diesem Falle also Kindern und Jugendlichen einen Anlass zur Nachahmung gibt.

Wie sieht die Gesetzeslage beim Besitz von Betäubungsmitteln aus?
Wie sieht die Gesetzeslage beim Besitz von Betäubungsmitteln aus?

Mit welchen Strafen ist gemäß Betäubungsmittelgesetz beim Besitz von Betäubungsmitteln zu rechnen?

Die Gesetzeslage beim Besitz von Betäubungsmitteln soll klar machen, dass es sich beim Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln nicht um eine Bagatelle handelt. Handel, Besitz und Erwerb von Betäubungsmitteln können gemäß § 29 Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Die Strafe kann bis zu einer Höhe von zwei Jahren auf Bewährung ausgesetzt werden. Statt einer Freiheitsstrafe kann unter Umständen eine Drogentherapie verordnet werden. Voraussetzung ist eine anderenfalls anzutretende Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren und dass die Tat in Zusammenhang mit einer Drogensucht begangen wurde.

Konsum von Betäubungsmitteln erkennen

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